Wer: Green Club GmbH
Was: Unzulässige E-Mail-Werbung
Warum: Und wieder grüßt die unerwünschte E-Mail-Werbung (gleich mehrfach): Zulässig ist Werbung per E-Mail grds. nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers – Stichwort Double-Opt-In. Das gilt selbstverständlich nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im B2B-Bereich. Abgerundet wird die Abmahnung wie üblich durch die Geltendmachung einer Schadensersatzpauschale.
Tipp: In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema E-Mail-Marketing.