Abmahntrend: Unzulässige E-Mail-Werbung

Geschrieben am 19.05.2026
von IT-Recht Kanzlei

Wer: Green Club GmbH

Was: Unzulässige E-Mail-Werbung  

Warum: Und wieder grüßt die unerwünschte E-Mail-Werbung (gleich mehrfach): Zulässig ist Werbung per E-Mail grds. nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers – Stichwort Double-Opt-In. Das gilt selbstverständlich nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im B2B-Bereich. Abgerundet wird die Abmahnung wie üblich durch die Geltendmachung einer Schadensersatzpauschale.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie  alle wichtigen Informationen  zum Thema E-Mail-Marketing.