Abmahnfalle Biozidprodukte

Geschrieben am 03.12.2025
von IT-Recht Kanzlei

Wer: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Was: Biozidprodukte: Fehlende Warnhinweise, unzulässige Werbung, Verstoß CLP, Impressum

Warum: Es ging um ein Zeckenschutzspray, also ein Biozidprodukt. Beim Verkauf solcher Produkte gibt es viele Abmahnrisiken: Zum Beispiel fehlten hier die vorgeschriebenen Warnhinweise („Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“). Außerdem verstieß die Werbung mit Aussagen wie „Natürlicher Zeckenschutz“ gegen die strengen Vorgaben der Biozid-Verordnung. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen die CLP-Verordnung vor, weil das Produkt als gefährliches Gemisch eingestuft war, die entsprechenden Gefahrenhinweise aber fehlten. Unabhängig davon wurde auch noch ein fehlerhaftes Impressum abgemahnt, da die Angaben zur Unternehmensform nicht angegeben waren.

Tipp: In unserem ausführlichen Leitfaden  finden Sie alles Wissenswerte zum Verkauf von Biozidprodukten.