Wer Newsletter auf Grundlage einer Einwilligung versendet, muss diese im Streitfall nachweisen können. Das VG Düsseldorf hat entschieden: E-Mail-Adresse, IP-Adressen und Zeitstempel allein reichen hierfür nicht.
Newsletter-Einwilligung: IP-Adresse und Zeitstempel reichen als Nachweis nicht
Geschrieben am 01.09.2026
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