Kontoeröffnung nur gegen Werbeeinwilligung? Nicht zulässig. Laut OLG München verletzt die Zwangskopplung von Registrierung und Newsletter das Kopplungsverbot der DSGVO und kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
OLG München: Kundenkonto und Newsletter nicht zwangsweise koppeln
Geschrieben am 07.09.2026
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