Informieren, aber nicht bewerben - der Grat zwischen zulässiger und verbotener Beschreibung bzw. Darstellung von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ist schmal.
E-Zigaretten: „Pull-Werbung“ erlaubt, „Push-Werbung“ verboten
Geschrieben am 28.09.2026
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